Berufsbeistandschaften bei Kindern
Erziehungsbeistandschaft
Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem Kind einen Beistand oder eine Beiständin, welcher oder welche die Eltern mit Rat und Tat unterstützt.
Vormundschaften für Kinder bis zur Volljährigkeit
Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Vormund oder eine Vormundin.
Vertretungsbeistandschaft bei Interessenskonflikten (z.B. Erbschaft)
Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand oder eine Beiständin oder regelt die Angelegenheit selbst.
Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Unterhaltsregelung
Dem Beistand oder der Beiständin können besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich die der Vaterschaftsfeststellung, der Wahrung des Unterhaltsanspruchs und anderen Rechte sowie der Überwachung des persönlichen Verkehrs.