Erwachsenenschutz

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Begleitbeistandschaft

Wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Sie schränkt die Handlungsfähigkeit nicht ein und ist die mildmöglichste Form der behördlichen Massnahmen.

Vertretungsbeistandschaft

Wird dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Vertretungsbeistandschaft bezieht sich punktuell auf einzelne oder mehrere Beistandsaufgaben mit oder ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit kann sich auch nur auf einzelne Bereiche beziehen.

Vermögensverwaltungsbeistandschaft

Wird errichtet, wenn Vermögenswerte von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Teile des Einkommens, das ganze Einkommen, Teile des Vermögens, das ganze Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen).

Mitwirkungsbeistandschaft

Wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistandes oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähigkeit wird eingeschränkt. Der Beistand oder die Beiständin hat keine Vertretungsbefugnis. Eine Handlung wird erst mit Zustimmung der Beistandsperson rechtswirksam. Bezüglich der Aufgabenstellung offen – es ist kein Aufgabenkatalog formuliert.

Kombinierte Beistandschaft

Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

Umfassende Beistandschaft

Wird errichtet, wenn eine Person namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Handlungsfähigkeit entfällt vollständig. Sie ist die stärkste Form der behördlichen Massnahmen.

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